Am 14. November 2022 hatte das britische Department for Business, Energy & Industrial Strategy (BEIS) zur Überraschung vieler Experten sowie der Industrie die Frist für die Einführung der UKCA-Kennzeichnung nochmals um 2 Jahre verlängert:
„The deadline for when businesses need to use the UKCA mark has been extended. You can continue to use the CE marking and reversed epsilon marking on the GB market until 31 December 2024.”
Diese Fristverlängerung muss noch von der britischen Regierung in die entsprechenden Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Für Ihre Planung und zur Klarheit möchten wir Ihnen hier nochmal zusammengefasst die verschiedenen Fristen darstellen:
- Bis zum 31.12.2020 galten im Vereinigten Königreich die Binnenmarktvorschriften der EU.
- Seit dem 31.01.2020 ist UK nicht mehr EU-Mitglied (Exit Day).
- Am 31.12.2020 endete die Übergangsphase, in der UK noch Mitglied der Wirtschafts- und Zollunion war (IP Completion Day).
- Seit 01.01.2021 gelten geänderte Wirtschafts- und Zollbedingungen und das Trade and Cooperation Agreement zwischen UK und EU trat vorläufig in Kraft.
- Vom 01.01.2021 bis 31.12.2024 können Hersteller alternativ noch die CE-Kennzeichnung (mit EU-Konformitätserklärung) oder bereits die UKCA-Kennzeichnung (mit UK-Declaration of Conformity) auf dem Produkt anbringen.
- Ab dem 01.01.2025 muss die UKCA-Kennzeichnung auf dem Produkt oder dem Begleitdokument verpflichtend angebracht werden.
- Ab dem 01.01.2028 muss die UKCA-Zeichnung direkt und dauerhaft auf dem Produkt angebracht werden (Etikettierung nicht mehr erlaubt).
Wichtig: Diese Fristverlängerung ändert nichts daran, dass der jeweilige Wirtschaftsakteur in der Lieferkette seit dem 01.01.2021 bestimmte Rechtsverpflichtungen hat, und zwar unabhängig davon, ob noch die EU-Bestimmungen akzeptiert oder bereits die britischen Regelungen angewandt werden. Non-Compliance führt geradewegs zu behördlichen Maßnahmen – unabhängig ob nach EU- oder UK-Recht.
Wirtschaftsakteur kann sein:
- ein in UK niedergelassener Hersteller;
- ein (per definitionem in UK niedergelassener) Einführer, wenn der Hersteller keine Niederlassung in der UK hat;
- ein (per definitionem in der UK niedergelassener) Bevollmächtigter, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, bestimmte in den Statutory Instuments festgelegte Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen.
Das Vereinigte Königreich hat zwar die EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 nicht in das britische Recht überführt (somit fehlt der „Fulfilment-Dienstleister“). Dort gilt somit noch die Verordnung (EG) 765/2008. Aber marktbeschränkende Maßnahmen können sich gegen alle in der Lieferkette befindlichen Wirtschaftsakteure richten.
(Absatz am 15.12.2022 geändert:) Wichtig ist vor allen Dingen, dass bei Wirtschaftsakteur 2 (Non-UK-Hersteller, siehe oben) Pflichtangaben vom Einführer zu machen sind. Diese Pflicht gilt bereits seit dem 01.01.2021. Der Einführer hat allerdings die Erleichterung erhalten, dass bis zum 31.12.2027 die Angaben zum Einführer (u. a. die Postanschrift) auch in den Begleitunterlagen zulässig sind. Ab dem 01.01.2028 müssen die Angaben zum Einführer am Produkt oder der Verpackung (abhängig von jeweiligen „statutory instrument“) zu finden sein.
Zu beachten ist weiterhin, dass es für einige Industriesektoren sowie für RoHS besondere Regelungen gibt, die gesondert zu beachten sind:
- Medical devices
- Rail interoperability
- Construction products
- Civil explosives
- Marine equipment
- Cableways
- Energy using products
- Transportable pressure equipment
- Hazardous substances (RoHS)
Wir können nur wiederholt darauf hinweisen, sich detailliert mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und bei Bedarf Expertenrat einzuholen. Leider wird immer deutlicher, welches Chaos hier zunehmend angerichtet wird. Gern steht unser Expertenteam zur Verfügung – kontaktieren Sie uns einfach.