EU: Batterieverordnung – Probleme in der Praxis bei der Einordnung von leichten Blei-Batterien

Wir bieten Unterstützung bei der Abgrenzung von Geräte- und Industriebatterie

Seit dem 17.08.2023 ist nun die Verordnung (EU) 2023/1542 (nachfolgend: BattVO) schon in Kraft, und bei der Anwendung zeigen sich die ersten Probleme.

Nach Anhang I Nr. 3 der BattVO darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien ab dem 18. August 2024 nicht mehr als 0,01% (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen. Eine korrekte Abgrenzung zwischen den Kategorien Gerätebatterien und Industriebatterien ist aber zwingend erforderlich, denn ab dem 18. August 2024 führt eine fehlerhafte Einordnung als Industriebatterie bei einem zu hohen Bleigehalt zu einem Verkehrsverbot. 

Eine Gerätebatterie wird nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 BattVO definiert als eine Batterie:

  • die gekapselt ist,
  • 5 kg oder weniger wiegt,
  • nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist
  • und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie,
  • eine LV-Batterie oder eine
  • Starterbatterie handelt.

Dies bedeutet für Blei-Batterien mit weniger als 5 kg, die nicht gekapselt sind (und damit eigentlich keine Gerätebatterien sein können), dass sie nur unter die Kategorie der Industriebatterien fallen, wenn sie „speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt“ sind. 

Die bisherige Einstufung als Industriebatterie nach der alten Batterierichtlinie 2006/66/EG erfolgte aufgrund der „industriellen oder gewerblichen Bestimmung“ (vgl. Art. 3 Nr. 6) bzw. nach dem deutschen Batteriegesetz nach der „industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bestimmung“ (vgl. § 2 Nr. 5 BattG). Damit waren beispielsweise Batterien in einigen medizinischen Geräten, in Weidezäunen oder als unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) bislang klar als Industriebatterien einzuordnen. 

Diese besagten Zweckbestimmungen in der Definition sind nun jedoch weggefallen und einem objektiven Konstruktionskriterium gewichen. Es kommt somit nicht (mehr) darauf an, ob die Batterie auch tatsächlich im industriellen Bereich genutzt oder an entsprechende Kunden vertrieben wird. Die Beschaffenheit der Batterie ist das entscheidende Kriterium. 

Eine Definition der industriellen Verwendung gibt es in der BattVO nicht. Dem reinen Wortlaut nach könnte ein Bezug zur Produktion von Produkten erforderlich sein. Dies würde aber die Kategorie der Industriebatterien stark eingrenzen. 

Für einen eher weiten Anwendungsbereich spricht demgegenüber der Erwägungsgrund (15). Demnach umfasst die Kategorie Industriebatterien „eine große Gruppe von Batterien, die für industrielle Tätigkeiten, Kommunikationsinfrastruktur, landwirtschaftliche Tätigkeiten oder die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie bestimmt sind. (…) Über diese nicht erschöpfende Beispielliste hinaus sollten alle Batterien, die mehr als 5 kg wiegen und in keine andere Kategorie nach dieser Verordnung fallen, als Industriebatterien gelten.“

Dies deutet darauf hin, dass für eine Einordnung in die Kategorie Industriebatterie noch viel Interpretations- bzw. Argumentationsspiel besteht. Im Einzelfall bleiben jedoch nicht unerhebliche Rechtsunsicherheiten, da beispielsweise die Handhabung der Marktaufsicht noch nicht vorausgesehen werden kann. Es bleibt demnach zu hoffen, dass die Kommission das Begriffsverständnis in einem Auslegungspapier noch weiter konkretisiert, um hier für Klarheit zu sorgen. 


Autorin

Volljuristin Inken Green
Product & Material Compliance Expert

Veröffentlicht am 30.04.2024
Kategorie: Fokus Automotive, Fokus Industry, Fokus Consumer Goods & Retail, Fokus Electrical and Wireless, Fokus Medical Devices, Compliance

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