Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für sämtliche Verpackungen. Der § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG wird zu diesem Zeitpunkt wie folgt geändert: Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Dieses kommt quasi einem Vertriebsverbot für verpackte Ware gleich, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Bislang galt die Registrierungspflicht nur für Verpackungen mit sogenannter Systembeteiligungspflicht. Hierbei handelt es sich, einfach ausgedrückt, um Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Ab 1. Juli 2022 sind nun auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht erfasst. Registrierungspflichtig ist dann auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringt, wie Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, etc.
Der Registrierungsprozess ist bereits am 5. Mai 2022 gestartet.
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