Am 9. November 2018 hat die Kommission per Durchführungsbeschluss die neuen RAPEX-Leitlinien beschlossen (C(2018) 7334 final). RAPEX (Rapid Exchange of Information System) ist das europäische Schnellwarnsystem und war bisher für gefährliche Verbraucherprodukte relevant. Unter Verbraucherprodukten sind zu verstehen: Fahrzeuge, technische Haushaltsgeräte wie Bohrmaschinen aber auch Kosmetika sowie Bedarfsgegenstände wie Textilien, Haarbürsten und Kinderspielzeug. Nun ist der Anwendungsbereich mit diesem Beschluss deutlich erweitert worden. Dieser Durchführungsbeschluss ist mit Redaktionsschluss dieses Newsletters noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Er wird die RAPEX-Leitlinien aus dem Jahr 2010 ersetzen, die als Entscheidung 2010/15/EU (ABl. L 22 vom 26.1.2010, S. 1) veröffentlicht wurden.
Die neuen Leitlinien wurden erforderlich, da u.a. durch die Verordnung (EG) 765/2008 weitere Produktbereiche über diejenigen der Richtlinie 2001/95/EG hinaus betrachtet werden müssen. Dies sind sowohl gewerbliche Produkte als auch einige Medizinprodukte. Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2008 gilt folgendes:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, die ein rasches Eingreifen erforderlich macht, einschließlich einer ernsten Gefahr ohne unmittelbare Auswirkung, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf ihrem Markt untersagt wird und dass die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 22 informiert wird.“
Die Bestimmung, nach welchen Kriterien eine ernste Gefahr vorliegt, liegt sowohl in der Verantwortung der Hersteller, Importeure und Händler (z.B. siehe Artikel 6 Abs. 8, Artikel 8 Abs. 7 bzw. Artikel 9 Abs. 4 der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU) als auch in der Zuständigkeit der Marktaufsichtsbehörden (Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) 765/2008). Die Methodik einer angemessenen Risikobewertung stellen diese neuen RAPEX-Leitlinien dar, die nun sowohl für Verbraucherprodukte als auch für gewerbliche Produkte gelten. Diese gelten auch für die EMV-Richtlinie 2014/30/EU sowie für die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU. Die Wirtschaftsakteure sollten sich mit der Methodik der „RAPEX-Risikobewertung“ vertraut machen, um für den Fall der Fälle gewappnet zu sein und ihre Prozesse dahingehend überprüfen, inwiefern ein Prozess für möglicherweise zu treffende Korrekturmaßnahmen existiert, wie gut dieser im Ernstfall funktionieren würde (sog. „Feuerwehrübung“) und ob bekannt ist, wie die Behörden aktiv zu informieren wären (sind beispielsweise die zuständigen Behörden überhaupt bekannt?).
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