EuGH-Urteil zu Quasi-Hersteller

Haftung allein durch Anbringung der Marke

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage der Produkthaftung des sogenannten Quasi-Herstellers zu beschäftigen. Dem Gericht wurde folgende Frage vorgelegt: Setzt der Begriff des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG (in Deutschland umgesetzt in § 4 (1) ProdHaftG) voraus, dass sich eine Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht oder deren Anbringen zugelassen hat, auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgibt?

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Haftung für einen Brandschaden, den eine defekte Kaffeemaschine verursacht hatte. Die besagte Kaffeemaschine wurde in Rumänien mit dem Hinweis „Made in Romania“ vom italienischen Unternehmen Saeco, einer Tochtergesellschaft des niederländischen Unternehmens Koninklijke Philips, hergestellt. Auf der Kaffeemaschine und ihrer Verpackung waren zwei Marken angebracht, Saeco und Philips, beide eingetragen für die Koninklijke Philips. Die CE-Kennzeichnung war mit dem Zeichen Saeco versehen und eine italienische Adresse angegeben. Die Versicherungsgesellschaft, die dem Verbraucher die Kosten des Brandschadens ersetzt hatte, klagte gegen die Inhaberin der auf der Kaffeemaschine angebrachten Marken, Koninklijke Philips, auf Schadensersatz aus Produkthaftung.

Der EuGH verwies erneut auf den Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374, wonach „jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt“ für den entstandenen Schaden eines fehlerhaften Produktes haftet. Nach dem klaren Wortlaut genügt das Anbringen des Namens oder der Marke als haftungsbegründendes Handeln. Eine Beteiligung am Herstellungsprozess in irgendeiner Weise ist gerade nicht erforderlich. Im Gegenteil stellte der EuGH aus Wertungsgesichtspunkten weiter fest, dass durch das Anbringen der Marke der Eindruck erweckt werde, der Markeninhaber sei am Herstellungsprozess beteiligt oder dafür verantwortlich. Als Gegenleistung dafür, dass der sog. Quasi-Hersteller seine Bekanntheit nutze, um das Produkt attraktiver zu machen, müsse er auf der anderen Seite auch für Fehler haften.

Zudem sei der Begriff „Hersteller“ zum Schutze des Verbrauchers nach dem Willen des Unionsgesetzgebers weit zu verstehen. Es wird nicht unterschieden zwischen demjenigen, der (bloß) seine Marke am Produkt anbringe und demjenigen, welcher das Produkt tatsächlich herstellt bzw. produziert. Der Verbraucher müsse gerade nicht nach dem „am besten geeigneten“ Hersteller suchen, sondern könne jeden von ihnen nach seiner freien Wahl für den vollen Ersatz seines Schadens in Anspruch nehmen.

Bemerkenswert in der Entscheidung des EuGH ist die Aussage, dass die gesamtschuldnerische Haftung selbst dann gilt, wenn andere Angaben auf dem Produkt nahelegen, dass der tatsächliche Hersteller ein anderes Unternehmen als der Markeninhaber ist. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erschien es in Anbetracht der weiteren Informationen auf dem Produkt gut möglich, den tatsächlichen Hersteller zu ermitteln. Diese Mühe der Unterscheidung müsse sich der Verbraucher jedoch nach Ansicht des EuGH nicht machen.


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