Die Verordnung (EU) 2023/1542 (sog. Batterie-VO) ist bereits am 17.08.2023 in Kraft getreten (wir berichteten). Auch wenn einige Anforderungen (insbesondere bzgl. Nachhaltigkeitsthemen) noch konkretisiert werden müssen und demzufolge eine längere Umsetzungsfrist benötigen, so müssen einige Pflichten der Wirtschaftsakteure nach Art. 38 ff. bereits ab dem 18.08.2024 umgesetzt werden.
Neben der Modellkennung und Chargen-, Serien- oder Produktnummer zur Identifikation der Batterie (Art. 38 Abs. 6), der Angabe der Erzeugerkontaktdaten (Name, Postanschrift und ggf. Internet- und E-Mail-Adresse) (Art. 38 Abs. 7) und dem Beifügen der Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen (Art. 38 Abs. 1 a)) ist hier besonders die Konformitätsbewertung zu erwähnen.
Dies umfasst die Erstellung der technischen Dokumentation nach Anhang VIII der Batterie-VO und die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 17 Batterie-VO.
Bei serienmäßig hergestellten Batterien hat der Erzeuger grundsätzlich die Wahl, ob er:
- „Modul A - Interne Fertigungskontrolle“ nach Anhang VIII Teil A oder
- „Modul D1 – Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess“ nach Anhang VIII Teil B
anwendet.
In beiden Verfahren muss der Erzeuger die Einhaltung der relevanten Anforderungen auf alleinige Verantwortung gewährleisten und erklären. Allerdings muss der Hersteller bei Modul D1 sein Qualitätssicherungssystem durch eine notifizierte Stelle bewerten lassen und unterliegt insoweit auch der Überwachung durch die entsprechende notifizierte Stelle.
Die Anforderungen beziehen sich bei diesen Verfahren auf folgende Aspekte (soweit auf die konkrete Batterie anwendbar):
- Art. 6 Beschränkung für Stoffe
- Art. 10 Anforderungen für Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien
- Art. 12 Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen
- Art. 13 Kennzeichnung von Batterien
- Art. 14 Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien (nur für Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien)
Gelten für die konkrete Batterieart (u.a. wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh) zudem die Anforderungen nach Art. 7 (Co2-Fußabdruck) und Art. 8 (Rezyklatanteil), welche erst zu einem späteren Zeitpunkt einzuhalten sind, so dürfen hier nur die beiden Konformitätsbewertungsverfahren entweder nach Modul D1 oder nach Modul G angewendet werden, die beide die Beteiligung einer notifizierten Stelle vorsehen. Diese Einbeziehung wird u.a. damit erklärt, dass die Einhaltung der beiden genannten Anforderungen am schwersten nachzuweisen ist.
Nach erfolgreichem Abschluss des (gewählten) Konformitätsbewertungsverfahrens ist sodann die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung (Art. 18) und die Anbringung einer CE-Kennzeichnung (Art. 19, 20) erforderlich. Bei der zeitlichen Planung der Produktion, der Auslieferung bzw. zollrechtlichen Abwicklung sollte hierbei darauf geachtet werden, dass die Batterien mit CE-Kennzeichnung aber erst ab 18.08.2024 in Verkehr gebracht werden dürfen.
In Bezug auf die harmonisierten Normen hat die Europäische Kommission bereits frühzeitig am 07.12.2021 den Normungsauftrag M/579 veröffentlicht. Bisher wurden noch keine harmonisierten Normen im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Der Fortschritt der Normungsarbeit kann im Rahmen des Arbeitsprogramms der CENELEC verfolgt werden.
Bei Fragen können Sie uns wie immer gerne ansprechen.
Autorin
Volljuristin Inken Green
Product & Material Compliance Expert