Die Verordnung (EU) 2019/1020 (EU-Marktüberwachungsverordnung, kurz: EU-MÜV) ist mit dem 16. Juli 2021 rechtsverbindlich anzuwenden. Mit der Umsetzung der EU-MÜV und der Ausweitung auf alle Produkte mit dem Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung (kurz: Marktüberwachungsgesetz - MÜG, veröffentlicht im BGBl. Teil I Nr. 32, 17.06.2021, S. 1723) in Deutschland muss ab dem 16. Juli 2021 jedes Produkt einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur haben (vgl. die Leitlinien zur EU-MÜV, veröffentlicht im EU-Amtsblatt als Mitteilung 2021/C 100/01), der für die jeweils geltende Harmonisierungsrechtsvorschrift der Ansprechpartner ist. Die Gesetzesänderung bezieht insbesondere Fulfilment-Dienstleister und Marktplatzbetreiber in die Produktverantwortung mit ein.
Da die EU-MÜV nur für Produkte aus dem harmonisierten Bereich gilt, hat die Bundesregierung eine Lücke bei Produkten identifiziert, die derzeit nur durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) reguliert werden. Gemäß der Gesetzesbegründung erfasst das MÜG neben den in § 1 Absatz 1 geregelten europäisch harmonisierten Produkten auch rein nationale Produkte. Dies sind zum einen Produkte, die der europäischen Produktsicherheitsrichtlinie unterliegen (RaPS 2001/95/EG), zum anderen sind dies europäisch nicht geregelte B2B-Produkte (gewerbliche Produkte). Die in § 1 Absatz 2 MÜG genannten Produkte werden bereits heute vom ProdSG erfasst. Um diesen Anwendungsbereich für die Marktüberwachungsbestimmungen abzudecken, wird in § 1 Absatz 2 MÜG auf die sonstigen Produkte im Anwendungsbereich des ProdSG verwiesen. Um die bisherige Rechtslage für diese Produkte inhaltlich fortzuführen, wird die Kollisionsregel aus § 1 Absatz 4 Satz 1 ProdSG in das MÜG überführt. Hierzu gehören bestimmte Verbraucherprodukte wie z.B. Dekoartikel.
Gemäß § 2 Nr. 3 MÜG wird der Begriff „Wirtschaftsakteur “ inhaltlich aus Artikel 3 Nr. 13 der EU-MÜV übernommen und dahingehend angepasst, dass das MÜG auch europäisch nicht harmonisierte Produkte erfasst. Betroffene Wirtschaftsakteure können bestimmte Verpflichtungen an einen Bevollmächtigten übertragen und sich durch die schriftliche Beauftragung eines Bevollmächtigten umfassende Product-Compliance-Unterstützung einholen. Insbesondere Plattformbetreiber werden diesen Weg wählen und lassen dementsprechend ausschließlich außereuropäische Händler mit einem vertraglich verpflichteten Bevollmächtigten zu.
Einen großen Einfluss werden beide Regelungen auf Verbraucherprodukte haben, die über Online-Marktplätze vertrieben werden. Die Marktüberwachungsbehörden haben ab dem 16. Juli 2021 umfangreiche Möglichkeiten, den Vertrieb von nicht sicheren Verbraucherprodukten über Marktplätze einzuschränken und somit die Marktplatzbetreiber in die Pflicht zu nehmen, nur noch sichere Verbraucherprodukte anzubieten.
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