USB-C Pflicht „common charger“ für bestimmte Produkte der Radio Equipment Directive (RED) 2014/53/EU

Ende der Übergangsfrist noch in 2024

Im November 2022 wurde die RED durch die Richtlinie (EU) 2022/2380 um die USB-C-Pflicht für bestimmte mobile Funkgeräte mit einer Ladeschnittstelle erweitert. Diese Richtlinie wird auch „common charger“ Richtlinie genannt. Es soll damit gewährleistet werden, dass jedes der betroffenen Geräte, mindestens über die einheitliche USB-C-Schnittstelle geladen werden kann und das in der Regel kein Ladenetzteil mitgeliefert wird. Seit der Verabschiedung der Richtlinie geht es immer wieder als große Erfolgsmeldung der EU-Kommission durch die Medien. Nun ist das Ende der ersten Übergangsfrist in Sichtweite. 


Ab 28. Dezember 2024 dürfen die folgenden Produkte, wenn sie mit Akku und Funk-Funktionen ausgestattet sind, nur dann in der EU in den Verkehr gebracht werden, wenn sie der geänderten RED-Richtlinie entsprechen:
 

  • tragbare Mobiltelefone,
     
  • tragbare Navigationssysteme,
     
  • Digitalkameras,
     
  • Tablets, E-Reader,
     
  • Kopfhörer, Headsets, Ohrhörer, tragbare Lautsprecher,
     
  • tragbare Videospielkonsolen,
     
  • Tastaturen, Mäuse.

Für Laptops gilt eine Übergangsfrist bis zum 28. April 2026.

 

Mit der Verordnung (EU) 2023/1717 wurde die Normenversion für den Stecker und vor allem für das Protokoll geändert zur EN IEC 62680-1-3:2022. Die Besonderheit hier ist, dass der datierte Normenverweis im Richtlinientext festgeschrieben wurde. 

Wir berichteten bereits zu den Kennzeichnungspflichten, den Übergangsfristen und den Normen in früheren Newslettern.

Es häufen sich bereits die Fragen zu der Umsetzung. Daher hier zwei wichtige Hinweise:

  • Es ist präzise festgeschrieben, dass an dem Endgerät eine USB-C Buchse, gemäß EN IEC 62680-1-3:2022, vorgeschrieben ist. 
     
  • Es ist zwingend vorgeschrieben, dass eine Version ohne Netzteil/Charger angeboten werden muss. Der Hersteller hat also nur die Möglichkeit, zusätzlich eine Version mit beiliegendem USB-C Charger anzubieten.

Letzteres ist sinnvoll, weil Elektroschrott vermieden werden soll, und Anwender bereits genügend Netzteile/Charger im Haushalt haben.

Der untenstehende Link führt zu weiteren Informationen der EU-Kommission, einschließlich eines FAQ-Dokumentes.

Für weitere Unterstützung und Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Autor

Dipl.-Ing. (FH) Torsten Sahm
Senior Product Compliance Consultant 

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