Timeline Verpackungsverordnung

Eine Übersicht der bisher definierten Übergangsfristen

Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (engl.: packaging and packaging waste regulation – PPWR) ist zum 11.02.2025 in Kraft getreten. Anzuwenden ist sie allerdings erst ab dem 12.08.2026. 

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Die PPWR löst die Richtlinie nicht unmittelbar vollständig ab, es gibt zahlreiche Übergansfristen. Bis zum Anwendungsdatum der jeweiligen Vorgaben bleiben die Anforderungen der Verpackungsrichtlinie 94/65/EG mitsamt aller nationalen Umsetzungen vollumfänglich gültig. 

Es folgt eine Auswahl an Übergangsvorschriften und Fristen. Viele harmonisierte Normen und Durchführungsrechtsakte sind zu den angegebenen Zeitpunkten zu erwarten, welche die Forderungen der PPWR konkretisieren. 

Das bedeutet im Einzelfall beispielsweise, dass der Durchführungsrechtsakt für die harmonisierte Kennzeichnung bis zum 12.08.2026 veröffentlich werden soll. Anzuwenden werden die dort beschriebenen Anforderungen erst ab dem 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des erwarteten Durchführungsrechtsaktes. Das bedeutet für Unternehmen, dass die Verpackungsrichtlinie und die nationalen Umsetzungen zu den Kennzeichnungen (bspw. Triman) voraussichtlich bis zum 12.08.2028 einzuhalten sind. 

Sollten Sie Fragen zur PPWR haben, wenden Sie sich gerne an uns oder besuchen Sie unserem Material & Environmental Compliance Officer Lehrgang. Hier werden unter anderem die Anforderungen für Erzeuger von verpackten Produkten beleuchtet und beschrieben, warum es eine EU-Konformitätserklärung, aber keine CE-Kennzeichnung für die Verpackungen geben soll.

Zum Verständnis der eigenen Pflichten und eventuell nutzbaren Ausnahmen hat Europen (European organisation for packaging and the environment) einen interaktiven Leitfaden veröffentlicht.

12.02.2026

  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Berichterstattung an Register
  • Harmonisierte Norm erwartet:
    • Kompostierbarkeit

12.08.2026

Beginn der Anwendung allgemein (Beginn Übergang Aufhebung Richtlinie 94/62/EG)

  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Harmonisierte Kennzeichnung
    • Angabe der Materialzusammensetzung
  • Konzentration von Schwermetallen
  • PFAS Verbot Lebensmittelkontakt
  • EU-Konformitätserklärung + technische Dokumentation
  • Erzeugerkennzeichnung (Art. 15), Importeurkennzeichnung (Art. 18)

31.12.2026

  • ECHA-Studie zu besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen erwartet
  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Überprüfung des Rezyklatanteils
    • Nachhaltigkeitskriterien

12.02.2027

  • Mitgliedsstaaten haben Sanktionen festgelegt
  • Harmonisierte Norm erwartet:
    • Berechnung Minimierung von Verpackungen
  • Delegierter Rechtsakt erwartet:
    • Mindestzahl Wiederverwendbarkeit
  • EPR-Verpackungen dürfen mit QR-Code gekennzeichnet werden
  • Leitlinie für Lebensmittelkontakt erwartet

30.06.2027

  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Berechnung Wiederverwendungsziele

01.01.2028

  • Harmonisierte Norm erwartet:
    • Recyclingfähigkeit
  • Delegierter Rechtsakt erwartet:
    • Detaillierte Bedingungen und Berichterstattungspflichten

12.02.2028

  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Leerraumberechnung
  • Gastgewerbe Wiederverwendungssystem

12.08.2028

  • Anwendung der harmonisierten Kennzeichnung 
    (oder ab 24 Monate nach Inkrafttreten der ab 12.08.2026 erwarteten Durchführungsrechtsakte zur Kennzeichnung)
  • Kennzeichnung von Abfallbehältern

01.01.2029

  • Einhaltung Durchführungsrechtsakt
    • Rezyklatanteil

12.02.2029

  • Einhaltung Durchführungsrechtsakt
    • Kennzeichnung zur Wiederverwendbarkeit (QR-Code)
  • Vermeidung von Verpackungsabfällen: mind. 5%

01.01.2030

  • Mindestrezyklatanteil einzuhalten in Kunststoffverpackungen
  • Minimierung von Verpackungen einzuhalten
  • Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein „Design for Recycling“
    • Ausnahme bis 5 Jahre: innovative Verpackungen
  • Wiederverwertungsziel (Nachweispflicht)
    • Transport-/ Verkaufsverpackung: mind. 40%
    • Lager-/ Vertriebseinheit: mind. 10 %
  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“
    • Angabe von besorgniserregenden Stoffen
    • Leerraumverhältnis max. 50% (elektronischer Handel)
  • Verbot Einwegverpackungen gem. Anhang V
  • Bestreben Wiederbefüllungsstationen Lebensmittel

12.02.2030

  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Mindestanforderungen öffentliche Aufträge für Verpackungen

 

Möchten Sie mehr zum Thema Material Compliance und Verpackung lesen? Dann finden Sie mehr Inhalt hier:

Frankreich und Spanien: Vertragsverletzungsverfahren vom 10.03.2025

Darüber hinaus stehen wir Ihnen für weitere Details gern zur Verfügung.

 

Autorin

Linda Kritzler (B. A.)
Material & Environmental Compliance Consultant

 




BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN

Das Triman-Logo ist ein französisches Symbol für Recycling, das auf wiederverwertbaren Produkten und Verpackungen zu finden ist. Es weist darauf hin, dass diese getrennt vom Restmüll entsorgt werden müssen, um eine ordnungsgemäße Wiederverwertung zu gewährleisten.

Veröffentlicht am 10.06.2025
Kategorie: Fokus Industry, Fokus Consumer Goods & Retail, Fokus Electrical and Wireless, Fokus Medical Devices, Insider-Compliance, Compliance

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