Seit unserem letzten News-Beitrag zur SCIP-Datenbank im November 2020 hat sich einiges getan. Seit dem 5. Januar 2021 besteht die Verpflichtung für Lieferanten von Erzeugnissen, entsprechende Informationen über SVHCs (Substances of very high concern) in der sogenannten SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) zur Verfügung zu stellen. In dem ersten Monat hat die ECHA 6,6 Millionen Meldungen von rund 3.000 Rechtspersonen erhalten. Viele Fragen bleiben dennoch offen.
Die Version 1.0 der SCIP-Datenbank ist letztendlich (erst) am 28. November 2020 in Betrieb gegangen, d.h. erst ab diesem Zeitpunkt war es Unternehmen überhaupt möglich reale Daten einzugeben. Alle vorherigen Einträge in den Datenbank-Prototyp wurden zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich gelöscht.
Die geplanten Erleichterungen bei der Eingabe der Informationen, z.B durch Verweise auf bereits von einem (Vor-)Lieferanten erstellten Einträge (sogenannte „simplified Notification“ oder „Referencing“) sind inzwischen weitestgehend geklärt.
Die Frist für die Umsetzung der Vorgaben nach Art. 9 (1)(i) der Abfallrahmenrichtlinie 2018/851/EU in nationales Recht der Mitgliedstaaten war bereits am 5. Juli 2020 abgelaufen. Die Deutsche Umsetzung erfolgte mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28. Oktober 2020. Statt, wie ursprünglich geplant, im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wurde eine gesetzliche Regelung durch den neu eingefügten § 16f ChemG bevorzugt. Die nach § 16f (2) ChemG geplante Rechtsverordnung, mit der näher bestimmt werden soll, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist, lässt jedoch noch auf sich warten.
Auch in anderen Mitgliedstaaten herrscht keine Einigkeit über die Umsetzung der Vorgaben. Wie in Deutschland bleibt auch in Österreich, Frankreich, Rumänien, Lettland und den Niederlanden die Datenbank selbst unerwähnt. In Polen, Ungarn und Spanien ist die Umsetzung noch völlig unklar.
Diese uneinheitliche Umsetzung gepaart mit unklaren Vollzugs- und wettbewerbsrechtlichen Risiken lassen die Stimmen für eine Fristverschiebung weiterhin nicht verstummen. Dafür spricht auch der sog. „Vertrauensschutz“ der verpflichteten Lieferanten, denn für eine Vorbereitung und Auseinandersetzung mit technischen Modalitäten, Ausrichtung und Einrichtung der IT-Systeme für automatische Datenübermittlung zur Vermeidung manueller Eingaben blieb gerade mal knapp ein Monat Zeit.
Gleichwohl ist von der Nichtbeachtung der in Art. 9 (1)(i) Abfallrahmen-Richtlinie normierten Pflicht trotz aufgezeigter Kontroversen abzuraten, denn eine Nichtbeachtung kann für die verpflichteten Wirtschaftsakteure mit ernsthaften Konsequenzen verbunden sein:
- „Vollzugsrisiken“: die Vorschriften stellen geltendes Recht dar; es droht der Vollzug durch Marktüberwachungsbehörden und Sanktionen bei Nichtbeachtung
- „Wettbewerbsrisiken“: die Einordnung der Übermittlung von Informationen in die SCIP-Datenbank als sog. „Marktverhaltensregel“ ist sehr wahrscheinlich; eine Einsichtnahme in die SCIP-Datenbank und Abmahnungen durch Konkurrenten/Umweltverbände sind denkbar
- „Wirtschaftliche Risiken“: Druck aus den Lieferketten heraus (Stichwort: „SCIP-Nummern“)
Wie Sie sich trotzdem bestmöglich auf die einzuhaltenden Verpflichtungen vorbereiten können, erläutern wir in unserem Webinar!