Omnibus IV - geplante Verschiebung des Sorgfaltspflichten für Batterien

Aufschub um 2 Jahre in Aussicht

Die Vorschläge im Rahmen des sog. Omnibus-Pakets der EU-Kommission zielen darauf ab, Unternehmen, insbesondere KMU, von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Berichtspflichten zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit von Europäischen Unternehmen zu steigern.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 21. Mai 2025 einen Entwurf für das Omnibus IV-Paket veröffentlicht, welches die Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit für Batterien betrifft.  

Nach Art. 47 ff. der Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 gelten entsprechende Sorgfaltspflichten für den Inverkehrbringer einer Batterie bezogen auf die Lieferketten für Kobalt, natürlichen Grafit, Lithium und Nickel. Diese Verpflichtungen sollten grundsätzlich bereits ab dem 18. August 2025 gelten.

Allerdings stehen die Sorgfaltspflichten der Verordnung (EU) 2023/1542 in einigen Punkten nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD für Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Dies liegt daran, dass die Verordnung (EU) 2023/1542 produktspezifisch und die Richtlinie (EU) 2024/1760 sektorübergreifend ist. Mit dem Omnibus IV-Vorschlag wird so weit wie möglich für Kohärenz gesorgt, indem zumindest die Veröffentlichungstermine für Leitlinien im Rahmen beider Rechtsakte harmonisiert werden, damit sie Hand in Hand entwickelt werden können. 

Darüber hinaus muss die Sorgfaltspolitik der Wirtschaftsakteure im Bereich Batterien grundsätzlich von einer benannten Stelle überprüft werden. Jedoch hat bislang nur etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten ihre notifizierende Behörde benannt, die für die Bewertung, Notifizierung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist. Eine Akkreditierung der benannten Stellen scheitert darüber hinaus u.a. aufgrund der fehlenden Norm für die Akkreditierung von notifizierten Stellen für die Sorgfaltspflicht bei Batterien.  

Das Hauptziel des Omnibus IV-Vorschlags besteht darin, den Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß Art. 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 um zwei Jahre zu verschieben, damit Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU in Verkehr bringen, sich mit Hilfe von Leitlinien besser vorbereiten und Schwierigkeiten bei der Überprüfung durch Dritte ausräumen können. Der Vorschlag ändert folglich nicht den Inhalt der Vorschriften, sondern verschiebt lediglich deren Zeitpunkt der Anwendung. 

 

Möchten Sie mehr Informationen zum Thema Product- und Material Compliance für Batterien lesen?
Dann finden Sie weitere Artikel hier:

Batterieverordnung – Probleme in der Praxis bei der Einordnung von leichten Blei-Batterien vom 30.04.2024
Batterie-VO 2023/1542 – Umsetzung wichtiger Erzeugerpflichten bereits zum 18.08.2024 vom 30.01.2024
 


Autorin

Volljuristin Inken Green
Product & Material Compliance Expert

 




BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN

Ein Omnibus-Paket der EU-Kommission ist ein Verordnungsvorschlag, der verschiedene EU-Rechtsvorschriften in einem einzigen Paket vereint. Das Ziel ist die Vereinfachung bestimmter Rechtsvorschriften, die Bürokratie für Unternehmen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. 

KMU: Kleine und mittlere Unternehmen

Veröffentlicht am 27.05.2025
Kategorie: Fokus Consumer Goods & Retail, Fokus Electrical and Wireless, Insider-Compliance, Compliance

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