Neue Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten

Gültig ab 01.01.2021 bzw. 16.07.2021

Der Europäische Rat und das Parlament haben am 20. Juni 2019 die neue Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten erlassen (Amtsblatt L 169 vom 25.6.2019, S. 1). Diese Verordnung ändert die Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung und die Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 über die Marktüberwachung und Akkreditierung und die Bauprodukteverordnung 305/2011.

Diese Verordnung gilt für solche Produkte, die den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsorschriften unterliegen. Dies gilt dann, wenn in diesen Vorschriften keine spezifischen Regelungen zur Marktüberwachung enthalten sind. Die Art. 25 bis 28 gelten in solchen Fällen, wo das Unionsrecht keine spezifischen Regelungen für die Kontrolle von Produkten beinhalten.

Als neuer Wirtschaftsakteur wurde neben dem Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer sowie Händler der sogenannte Fulfilment-Dienstleister eingeführt. Unbeschadet der einzelnen Verpflichtungen, die sich aus den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften ergeben, sind in Art. 4 die Aufgaben der Wirtschaftsakteure geregelt. Zu diesem Zweck werden die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 3 für den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer oder den Fulfiltment-Dienstleister geregelt.

Dieser Art. 4 gilt ausschließlich für Produkte, die unter die in Art. 4 Abs. 5 aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen. Dies sind u. a. die Maschinen-, Spielzeug-, RoHS-, ErP-, EMV-, Niederspannungs-, Druckgeräte-, ATEX- und Funkanlagenrichtlinien sowie die Bauprodukteverordnung.

Gemäß Art. 39 werden aus der Verordnung (EG) 765/2008 die Bestimmungen bezüglich Marktüberwachung gestrichen, so dass sich diese Verordnung nur noch auf die Akkreditierung bezieht. Diese neue Verordnung ist ab dem 16. Juli 2021 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Art. 29, 30, 31, 32, 33 und 36 gelten dagegen bereits ab dem 1. Januar 2021.

Haben Sie Fragen, was genau diese neue Verordnung für Sie und Ihre Produkte bedeutet? Dann kontaktieren Sie uns einfach – unsere Experten helfen Ihnen gern weiter!

Veröffentlicht am 16.07.2019
Kategorie: Fokus Industry, Fokus Consumer Goods & Retail, Fokus Electrical and Wireless, Compliance

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