Bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 hat die EU schrittweise restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegen Russland verhängt, zunächst als Reaktion auf die illegale Annexion der Krim und Sewastopols und die absichtliche Destabilisierung der Ukraine. Nach dem 24. Februar 2022 weitete die EU als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine die Sanktionen massiv aus. Neben Finanzsanktionen und solchen, die sich auf Visa und Aufenthaltsrechte sowie den Luftverkehr beziehen, beschränken diese in erheblichem Maße auch den Warenverkehr. Dies beinhaltet u.a. die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland. Ein expliziter Nachweis war bislang nicht erforderlich.
Mit dem 11. Sanktionspaket am 26. Juni 2023 verschärfte die EU das aktuelle Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse noch einmal: Das Einfuhrverbot betrifft ab 30. September 2023 auch Erzeugnisse aus Drittländern, sofern bei der Produktion Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Das Verbot umfasst Waren gemäß Annex XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Bei der Einfuhr der betroffenen Produkte gelten jetzt Nachweispflichten über die verwendeten Vormaterialien.
Der Deutsche Zoll hat eine Konkretisierung zu den Nachweisen veröffentlicht:
(...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch:
Rechnungen,
Lieferscheine,
Qualitätszertifikate,
Langzeitlieferantenerklärungen,
Kalkulations- und Fertigungsunterlagen,
Zolldokumente des Ausfuhrlandes,
Geschäftskorrespondenzen,
Produktionsbeschreibungen,
Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
anerkannt werden, aus denen der nicht russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
Für Fragen stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.
Autorin
Volljuristin Inken Green
Product & Material Compliance Expert