Korrektur zur neuen Produktsicherheitsverordnung 2023/988

Was die Änderung zur "elektronischen Adresse" in der deutschsprachigen Version bedeutet

Am 19.12.2023 hat die Kommission im EU-Amtsblatt eine Korrektur zur neuen Produktsicherheitsverordnung 2023/988 veröffentlicht. Der Ausdruck „E-Mail-Adresse“ wird in der deutschsprachigen Version der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „elektronische Adresse“ (selbst dabei hat die Kommission noch einen Fehler eingebaut und „elekronisch“ geschrieben) in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

So heißt es auch in der englischen Originalversion, zum Beispiel in Artikel 9 Abs. 6:

“Manufacturers shall indicate their name, their registered trade name or registered trade mark, their postal and electronic address and, where different, the postal or electronic address of the single contact point at which they can be contacted. That information shall be placed on the product or, where that is not possible, on its packaging or in a document accompanying the product.“


In der Verordnung selbst ist der Begriff „„elektronische Adresse“ nicht rechtsbestimmt. Allerdings ist auf der Website https://publications.europa.eu/code/de/de-390200.htm diese Definition zu finden:

„Elektronische Adressen sind wie folgt anzugeben:

  • „E-Mail:“ (mit Doppelpunkt):
    E-Mail: Name.Nachname@ec.europa.eu
  • „Internet:“ (mit Doppelpunkt):
    Internet: europa.eu

Aus Gründen der Vereinheitlichung wird die Abkürzung URL nicht mehr zur Kennzeichnung elektronischer Adressen verwendet. Elektronische Adressen können auch ohne die Angabe „E-Mail“ angegeben werden, besonders bei beschränktem Platzangebot:   


Anmerkung:
"Bei Internet-Adressen ist es besser, sich an das Übertragungsprotokoll zu halten (http, https, ftp), insbesondere, um die korrekte Konfiguration der Links beim Herunterladen von Internetseiten zu gewährleisten."

 

Somit ist klar klargestellt, dass es eben nicht ausschließlich eine E-Mail-Adresse sein muss. Eine Website würde auch ausreichen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die zentrale Anlaufstelle mit dieser elektronischen Adresse kontaktierbar sein muss und dass der Link stets erreichbar sein muss (dieser darf nicht ins Leere laufen und muss somit aktuell gehalten werden).

 

Autor

Dipl.-Ing. (FH) Michael Loerzer
Regulatory Affairs Specialist

Veröffentlicht am 20.12.2023
Kategorie: Fokus Consumer Goods & Retail, Fokus Electrical and Wireless, Compliance

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