Wie bereits in früheren Newslettern berichtet, spielen zukünftig die Normungsverordnung (EU) 1025/2012 – hier insbesondere der Art. 10 Abs. 5 - sowie die im Auftrag von Ernst & Young (HAS-Contractor der EU-Kommission) eingesetzten HAS-Consultants (HAS: Harmonised Standards) eine wichtige Rolle bei der Veröffentlichung der Fundstellen harmonisierter Normen im EU-Amtsblatt. Bevor die harmonisierten Normen veröffentlicht werden, durchlaufen sie ein Compliance Assessment durch den HAS-Consultant, was spürbar die Veröffentlichung verzögert oder sogar dazu führt, dass von CEN, CENELEC und ETSI ratifizierte Normen beim HAS-Consultant durchfallen.
Eine weitere Besonderheit wurde jüngst von einem HAS-Consultant verkündet: Zukünftig werden die Fundstellen im L-Teil (Legislation) des EU-Amtsblattes veröffentlicht. Auf Nachfrage bei der Kommission kam am 5. März 2019 folgende Antwort:
Dear Mr Loerzer,
Indeed publication of standards is now done via a Commission Decision published in L series of the OJ, therefore providing legal value. I am not specifically aware of standard on accessibility, but there have been other publications of standards in the OJEU L series already.
Kind regards,
Luca DEL COLOMBO,
Desk Officer for the Low Voltage Directive
Wie diese neue Veröffentlichungspraxis sich im Amtsblatt darstellt, kann nun im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie sowie der Bauprodukteverordnung näher erläutert werden. Am 19. März 2019 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 im Amtsblatt L 73, S. 108 im Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/42/EG und am 20. März 2019 die beiden Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/450 und 2019/451 im Amtsblatt L 77, S. 78 bis 82 für die Verordnung (EU) 305/2011 veröffentlicht. Diese Durchführungsbeschlüsse haben somit rechtlich bindenden Charakter. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind anschaulich in dem Beschluss zur Maschinenrichtlinie dargestellt:
- Der Anhang I enthält diejenigen harmonisierten Normen, die neu im Amtsblatt gelistet sind und eine vollumfängliche Konformitätsvermutung auslösen.
- Der Anhang II enthält zwei harmonisierte Normen, deren Konformitätsvermutung eingeschränkt wurde, da einige Abschnitte der Norm nicht mit den Schutzzielen aus Anhang I der Maschinenrichtlinie übereinstimmen.
- Der Anhang III wiederum enthält solche harmonisierte Normen, die seit 19. März 2019 keine Konformitätsvermutung mehr auslösen und somit gestrichen wurden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es auf der EU-Website keine kumulierte Normenliste der harmonisierten Normen mehr gibt. Dementsprechend muss der Anwender die ursprüngliche Normenliste aus der Amtsblattmitteilung 2018/C 92/01 im Zusammenhang mit diesem Durchführungsbeschluss lesen, um herauszufinden, ob die bisher vom Hersteller angewandten harmonisierten Normen eine vollumfängliche Konformitätsvermutung, eine eingeschränkte Konformitätsvermutung oder keine Konformitätsvermutung mehr auslösen. Diese neue Veröffentlichungsprozedur gilt für alle Harmonisierungsrechtsvorschriften.
Insofern wird es in den nächsten Monaten spannend zu beobachten sein, welche harmonisierten Normen z.B. für die Niederspannungs-, EMV-, ATEX- oder Funkanlagenrichtlinien oder zur Medizinprodukteverordnung mit welchem Grad an Konformitätsvermutung veröffentlicht werden oder eben gerade nicht, weil sie beim Compliance Assessment des jeweils für Harmonisierungsrechtsvorschriften zuständigen HAS-Consultant durchfallen.
Den Komfort, diese Informationen übersichtlich in einer Liste dargestellt zu bekommen, bietet Ihnen unser Normenmanagementsystem GLOBALnorm. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder Ihre konkrete Anfrage!