Die Europäische Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren sowohl gegen das französische Triman-Logo, als auch die spanische nationale Umsetzung der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG eingeleitet. Beide Rechtsakte fordern eine verpflichtende Kennzeichnung von bestimmten Verpackungen.
Den Mitgliedsländern wurden per Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, wie auch künftig per Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 Ziele vorgeschrieben, die unter anderem durch eine getrennte Sammlung von Abfällen zu erreichen sind. Ohne dabei die Kennzeichnungen und eine entsprechende Methodik verpflichtend vorzugeben. Eine Art der Umsetzung haben daher einige Mitgliedsländer wie Frankreich und Spanien durch verpflichtende Sortierungskennzeichnung (insbesondere für Haushaltsverpackungen) eingeführt.
Grundsätzlich ist es zulässig, einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen. Diese müssen jedoch der EU-Kommission samt Begründung mitgeteilt und von dieser gebilligt werden (vgl. Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 114 „Angleichung der Rechtsvorschriften“).
Die Kommission ist der Auffassung, dass sowohl Frankreich als auch Spanien versäumt haben die Billigung einzuholen und sehen in den nationalen Rechtsakten neben anderen Kritikpunkten eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes.
Wie funktioniert ein Vertragsverletzungsverfahren?
- Aufforderung zur Stellungnahme/ Behebung
- wenn nicht ausreichend/ nicht behoben: - Aufforderungen eine hinreichende Begründung einzureichen
- wenn nicht lösbar: - Klärung über den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
Stand Frankreich Décret n° 2021-835 (Triman)
1. Aufforderung zur Stellungnahme/ Behebung: 15.02.2023 (inf_23_525 „Commission calls on FRANCE to ensure that its labelling requirements concerning waste sorting instructions comply with the principle of free movement of goods”)
- Bedenken der EU:
- Harmonisierung:
Aktuell existieren keine harmonisierten EU-Vorschriften zu Abfallsortierhinweisen für Verbraucher - Grundsatz freier Warenverkehr:
Nationale Rechtsvorschriften dürfen den Handel auf dem Binnenmarkt nicht unnötig belasten - Kontraproduktive Umweltauswirkungen:
Erhöhter Materialbedarf für zusätzliche Kennzeichnungen und zusätzlicher Abfall
- Harmonisierung:
2. Aufforderungen eine hinreichende Begründung einzureichen:
14.11.2024: EU-Kommission veröffentlicht offizielle Stellungnahme inkl. Aufforderung an Frankreich hinreichende Begründung für Triman zu liefern (Frist 2 Monate) inf_24_5223 „Commission calls on FRANCE to ensure that its labelling requirements for waste sorting comply with the principle of free movement of goods”)
Aktuell: Warten auf Entscheidung der Kommission, ob sie den Fall an den EuGH abgeben wird.
Stand Spanien Royal Decree 1055/2022
1. Aufforderung zur Stellungnahme/ Behebung:
- 16.12.2024 (inf_24_6006 „Commission calls on SPAIN to ensure that its labelling requirements for waste sorting comply with the principle of free movement of goods”)
- Bedenken der EU:
- Harmonisierung:
Aktuell existieren keine harmonisierten EU-Vorschriften zu Abfallsortierhinweisen für Verbraucher - Grundsatz freier Warenverkehr:
Nationale Rechtsvorschriften dürfen den Handel auf dem Binnenmarkt nicht unnötig belasten - Künftige Durchführungsrechtsakte zur neuen Verpackungsverordnung werden die Kennzeichnung für Verpackungen regeln, eine nationale andersartige Regelung stellt unnötige Hindernisse dar
- Frist: 2 Monate, um die Mängel zu beheben (ab 16.02.2025)
- Harmonisierung:
Aktuell: Sollte die Kommission keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme einzufordern (Schritt 2).
Möchten Sie mehr Informationen zum Thema Triman-Logo lesen? Dann finden Sie weitere Artikel hier:
→ Frankreich: 2. Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens um Verpackungslogo Triman vom 14.11.2024
→ Frankreich: Triman-Recyclinglogo als Alleingang vom 24.11.2021
Autorin
Linda Kritzler (B. A.)
Material & Environmental Compliance Consultant
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
EuGH: Europäischer Gerichtshof