Am 07. Dez. 2022 gab es den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2380 zur Funkanlagen-Richtlinie (RED), der die einheitliche Ladeschnittstelle (USB-C) für "Funkanlagen, die über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind“, vorschreibt. Zur Anwendung kommt die Anforderung zwingend ab 28. Dezember 2024 für fast alle mobilen Geräte außer Laptops. Die Laptops müssen die Anforderungen zwingend ab 28. April 2026 einhalten.
Was über den Jubel zu den einheitlichen Ladegeräten vergessen wird, ist, dass diese doch nicht so einheitlich sind. Der USB-C Stecker ist einheitlich. Das Schnell-Lade-Protokoll (USB Power Delivery) muss nicht zwingend genutzt werden. Die Funkanlagen unterscheiden sich durch die minimal benötigte sowie die maximale Ladeleistung. Das ist heute schon so und wird auch in Zukunft die Vielfalt an Ladegeräten nicht verringern. In dieser Durchführungsverordnung ist das durch entsprechende Piktogramme und Hinweise für den Käufer und Nutzer von der EU berücksichtigt.
Kennzeichnung auf der Verpackung
Der Kunde soll vor dem Kauf darüber informiert werden, ob ein Ladenetzteil enthalten ist oder nicht. Außerdem soll er darüber informiert werden welches Ladenetzteil benötigt wird.
Dafür wurden im RED Anhang Ia, Teil III zwei Piktogramme definiert.
Wird ein Ladenetzteil für dieses Produkt benötigt und ist Teil des Lieferumfangs, so wird das Piktogramm mit Ladenetzteil (nicht durchgestrichen) auf die Verpackung gedruckt.
Wird ein Ladenetzteil benötigt, ist aber nicht im Lieferumfang enthalten, so ist das durchgestrichene Piktogramm auf die Verpackung zu drucken.
Kennzeichnung auf der Verpackung, in der Bedienungsanleitung und ggf. auf dem Produkt
Das dritte Piktogramm (RED Anhang Ia, Teil IV), in der RED wird es Etikett genannt, wird ebenfalls auf die Verpackung gedruckt oder geklebt. Zusätzlich muss es in der Gebrauchsanleitung abgedruckt werden. Wenn keine Verpackung vorhanden sein sollte, so ist das Etikett auf der Funkanlage anzubringen.
Weitere Hinweise zu dem Etikett gemäß RED Anhang Ia, Teil IV:
„2.
Anstelle der Buchstaben ‚XX‘ ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss.
Anstelle der Buchstaben ‚YY‘ ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil mindestens liefern muss, damit diese maximalen Ladegeschwindigkeit erreicht wird.
Die Abkürzung ‚USB PD‘ (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das Protokoll ‚USB PD‘ regelt die schnellste Stromzufuhr vom Ladenetzteil zur Funkanlage ohne Verkürzung der Batterielebensdauer.
3.
Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Etikett kleiner oder größer dargestellt wird, werden die Größenverhältnisse der Darstellung in Nummer 1 dieses Teils gewahrt. Die Abmessung ‚a‘ in Nummer 1 dieses Teils beträgt auch bei Varianten mindestens 7 mm."
Neue Angaben in der Produktdokumentation von Funkanlagen
Vorgegebener Wortlaut gemäß RED Anhang Ia, Teil II: „Die Leistung des Ladegeräts muss von einer von der Funkanlage benötigten Mindestleistung von [xx] Watt bis zu einer zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung von [yy] Watt reichen.“
Die Wattzahl gibt jeweils die von der Funkanlage benötigte Mindestleistung und die von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigte Höchstleistung an.
Die hier beschriebenen Kennzeichnungen können ab sofort von den Herstellern umgesetzt werden.
Diese Informationen stellen nur einen Ausschnitt der Anforderungen zur Kennzeichnung dar. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Autor
Dipl.-Ing. (FH) Torsten Sahm
Senior Product Compliance Consultant