Die REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht aus Sicht von herstellenden Unternehmen von Erzeugnissen vor allem aus den drei Kernelementen der Kandidatenliste (Informationspflicht) sowie der Anhänge XIV (Zulassungspflicht) und XVII (Beschränkungen). Im Folgenden finden Sie aktuelle Entwicklungen zu diesen drei unmittelbar Pflichten auslösenden Stofflisten sowie zu den vorgelagerten Listen, welche die Stoffe für eine Aufnahme in die REACH bewertet.
Die Stoffnamen sind auf Englisch, um Unstimmigkeiten in der Übersetzung zu den Originaldokumenten der ECHA zu vermeiden.
Beschränkungsabsichten – Vorstufe Anhang XVII
Liste der Stoffe, die von Mitgliedstaaten oder der ECHA für eine Beschränkung unter REACH (Anhang XVII) vorgeschlagen werden.
Meinungsentwicklung:
- Per- and polyfluoroalkyl substances (PFAS) Allgemein
- Octocrilene (EC: 228-250-8; CAS: 6197-30-4) in Kosmetikprodukten: 0,001% (w/w)
- Certain chromium(VI) oxides, oxyacids and salts [ggf. Aktualisierung des bestehenden Anhang XVII Eintrag 47 zu Chrom VI; Grund: Zulassungspflicht gem. Anh. XIV erzeugte ungeplant viele Zulassungsanträge]
- Cr VI: Sodium chromate (EC: 231-889-5; CAS: 7775-11-3)
- Cr VI: Pentazinc chromate octahydroxide (EC: 256-418-0; CAS: 49663-84-5)
- Cr VI: Potassium chromate (EC: 232-140-5; CAS: 7789-00-6)
- Cr VI: Strontium chromate (EC: 232-142-6; CAS: 7789-06-2)
- Cr VI: Ammonium dichromate (EC: 232-143-1; CAS: 7789-09-5)
- Cr VI: Chromium trioxide (EC: 215-607-8; CAS: 1333-82-0)
- Cr VI: Chromic acid (EC: 231-801-5; CAS: 7738-94-5)
- Cr VI: Barium chromate (EC: 233-660-5; CAS: 10294-40-3)
- Cr VI: Sodium dichromate (EC: 234-190-3; CAS: 10588-01-9)
- Cr VI: Potassium hydroxyoctaoxodizincatedichromate(1-) (EC: 234-329-8; CAS: 11103-86-9)
- Cr VI: Dichromic acid (EC: 236-881-5; CAS: 13530-68-2)
- Cr VI: Dichromium tris(chromate) (EC: 246-356-2; CAS: 24613-89-6)
- Cr VI: Potassium dichromate (EC: 231-906-6; CAS: 7778-50-9)
Kommissionsentscheidung:
- Per- and polyfluoroalkyl substances (PFAS) [Siehe Eintrag 82]
Anhang XVII Beschränkte Stoffe – unmittelbar zu beachten
Liste der Stoffe, die nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen oder anderen Beschränkungen unterliegen
Eintrag 82: Ab 23.10.2030 in Feuerlöschschäumen > 1 mg/L
- Per- and polyfluoroalkyl substances (PFAS)
Einstufung als besonders besorgniserregend – Vorstufe Kandidatenliste
Liste der Stoffe, die von Mitgliedsstaaten oder der ECHA für eine Einstufung als „besonders besorgniserregend“ und im Folgenden für die Aufnahme in die Kandidatenliste vorgeschlagen werden.
Zurückgezogene Einstufungsabsichten
- Dodecamethylpentasiloxane (EC: 205-492-2 ; CAS: 141-63-9)
Laufende Bewertung:
- n-hexane (EC: 203-777-6; CAS: 110-54-3)
- 4,4'-methylenediphenol (EC: 210-658-2; CAS: 620-92-8)
- 4,4'-[2,2,2-trifluoro-1-(trifluoromethyl)ethylidene]diphenol and its salts
- 1,1'-(ethane-1,2-diyl)bis[pentabromobenzene] (EC: 284-366-9; CAS: 84852-53-9)
Als SVHC identifiziert:
- Siehe 3 Einträge Kandidatenliste vom 25.06.2025 (siehe EU: Update REACH 2025.04)
- Letzte Änderung: 3 neue Einträge 25.06.2025 (siehe EU: Update REACH 2025.04)
Kandidatenliste – Vorstufe Anhang XIV; Informationspflicht
Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe. Diese Stoffe lösen die Informationspflicht nach REACH Artikel 33 und die Eingabe in der SCIP-Datenbank aus.
- Letzte Änderung: 3 neue Einträge 25.06.2025 (siehe EU: Update REACH 2025.04)
Empfehlungsrunden für Anhang XIV – Vorstufe Anhang XIV
Liste der Stoffe der Kandidatenliste, die von der ECHA für eine Aufnahme in Anhang XIV bewertet werden.
- Die 12. Empfehlungsrunde wurde am 08.02.2024 veröffentlicht. Die finalen Empfehlungen wurden noch nicht veröffentlicht.
Anhang XIV Zulassungspflichtige Stoffe – unmittelbar zu beachten
Liste der Stoffe, die nach dem sogenannten „sunset date“ ohne Zulassung verboten sind. Bis zum „latest application date“ kann eine Zulassung beantragt werden.
- Letzte Änderung: 01.05.2022, Einträge 55 bis 59
- Die letzten noch offenen „sunset dates“ sind am 01.05.2025 abgelaufen.
- Damit sind alle Stoffe, die im Anhang XIV gelistet sind, ohne Zulassung verboten.
Möchten Sie weitere REACH Updates aus 2025 lesen? Dann finden Sie die Artikel hier:
→ Update REACH 2025.04 vom 08.09.2025
→ Update REACH 2025.03 vom 10.06.2025
→ Update REACH 2025.02 vom 10.03.2025
→ Update REACH 2025.01 vom 13.01.2025
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Autorin
Linda Kritzler (B. A.)
Material & Environmental Compliance Consultant
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
Die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist eine europaweit gültige Chemikalienverordnung. Sie regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Ihr Hauptziel ist es, die Gesundheit von Mensch und Umwelt vor potenziellen Gefahren durch Chemikalien zu schützen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der EU zu fördern.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist eine Einrichtung der EU, die für die Umsetzung der REACH-Verordnung zuständig ist. Ihr Auftrag besteht darin, die sichere Verwendung von Chemikalien in Europa zu fördern und damit den Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.
SVHC steht für "Substance of Very High Concern", also ein besonders besorgniserregender Stoff, der auf der Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aufgeführt ist.