Die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU schreibt vor, dass sie hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden soll, um festzustellen, ob partielle Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten notwendig sind oder eine Neuauflage (RoHS 3) erforderlich erscheint.
Am 7. Dezember 2023 hat die Europäische Kommission dazu den „Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten“ veröffentlicht.
Hier hält sie folgende Punkte fest:
- Die Einführung der RoHS-Richtlinie reduzierte die beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (EEE) um 66 % von 2003 bis 2016.
- Die nicht-Konformitätsrate liegt etwa bei 23 bis 28 % der überprüften EEE.
Unter anderem sieht die Kommission den Ausnahmeprozess als Hindernis für eine höhere Konformität. Daher wird dieser Vorgang der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) übertragen. Die ECHA war bisher nicht im RoHS-Prozess involviert. Sie ist jedoch die zentrale Stelle für andere europäische Chemikalienrechtslegungen wie REACH, CLP, POP und Biozid. Mit der Übertragung des Ausnahmeprozesses und der Stoffbewertung an die ECHA zentralisiert sich die Chemikalienbewertung in der Europäischen Union weiter. Damit wird das „Eine Substanz – eine Bewertung“ Prinzip aus der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (Chemicals strategy for sustainability (CSS)) aus dem Green Deal gestärkt. Zudem soll die Kohärenz zu anderen Gesetzgebungen verbessert und der Prozess transparenter gestaltet werden, um eine widersprüchliche Doppelregulierung zu vermeiden.
Die Europäische Kommission kommt zu dem Schluss, dass die RoHS 2011/65/EU aktuell keiner generellen Revision bedarf. Eine RoHS 3 ist damit aktuell nicht geplant. Es sollen lediglich gezielte Änderungen erfolgen, wie beispielsweise die Übertragung des Ausnahmeprozesses oder die Streichung von irrelevanten und veralteten Informationen. Ein Grund für keine generelle Überarbeitung zum aktuellen Zeitpunkt ist der Abgleich mit anderen Rechtsinstrumenten, die sich derzeit ebenfalls in der Revision befinden, wie beispielsweise die REACH-Verordnung.
Außerdem sollen die RoHS FAQs (2012) überarbeitet werden, um die Terminologie eindeutiger zu definieren und Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Veraltete Interpretationen sollen zudem entfernt werden.
Der Bericht schließt mit Überlegungen für eine künftige Überarbeitung der RoHS-Richtlinie. Diese beinhalten unter anderem die Betrachtung des Geltungsbereichs. Aktuell sind trotz des offenen Geltungsbereichs kommerzielle Photovoltaikmodule ausgenommen, mit der Begründung, dass das Wachstum der erneuerbaren Energien nicht behindert werden solle. Dadurch sei aber kein Anreiz geschaffen, Alternativen ohne die beschränkten Stoffe zu entwickeln.
Eine weitere folgenschwere Überlegung ist, dass Gebühren für die Nutzung von den befristeten Ausnahmen aus den Anhängen III und IV eingeführt werden könnten, um einen weiteren Anreiz der Substitution zu schaffen.
Diese Punkte gilt es jedoch in künftigen Bewertungsverfahren und Konsultationen zu beleuchten.
Für Fragen zum RoHS Review Report stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Autorin
Linda Kritzler (B. A.)
Material & Environmental Compliance Consultant