Im Januar 2025 hat die EU-Kommission drei Entwürfe zu delegierten Rechtsakten vorgelegt. Sie betreffen die Ausnahmen 6a-c, 7a und 7c zu Blei der RoHS Richtlinie 2011/65/EU. Die Finalisierungen der delegierten Rechtsakte wurden am 08.09.2025 angenommen, sie treten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Wann werden die delegierten Rechtsakte veröffentlicht und wann treten sie in Kraft?
Die delegierten Rechtsakte wurden von der Kommission finalisiert, sie treten aber nicht direkt in Kraft, weil:
- Eine Widerspruchsfrist bis zum 08.11.2025 für das Europäische Parlament oder den Rat gilt.
Die ursprüngliche Regelung dazu findet sich hier:
Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 290
- In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. […]
Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a. Das Europäische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b. Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
3. In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das Wort "delegiert" eingefügt.
Umsetzung in der RoHS-Richtlinie
Die RoHS Richtlinie 2011/65/EU legt in Artikel 20 die Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte an die Kommission fest (AEUV Art. 290 (1)).
Artikel 21 regelt den Widerruf dieser Befugnisübertragung (AEUV Art. 290 (2) a.).
Artikel 22 besagt, dass das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb von zwei Monaten ab Übermittlung eines von der Kommission erstellten delegierten Rechtsaktes Einwände erheben kann (AEUV Art. 290 (2) b.). Somit ergibt sich die Widerspruchsfrist bis zum 08.11.2025, da die Kommission die finalen delegierten Rechtsakte am 08.09.2025 übermittelt hat. Diese Frist kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert werden.
- Option A: Kein Einwand
Der delegierte Rechtsakt wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zum darin genannten Zeitpunkt in Kraft (hier: 20 Tage nach Veröffentlichung).
- Option B: Verfrühte Erklärung, dass kein Einwand eingelegt wird
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
- Option C: Einwand
Erheben das Europäische Parlament oder der Rat in der Frist einen Einwand, tritt der delegierte Rechtsakt nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, nennt die Gründe für seine Einwände. In diesem Fall müsste die Kommission einen neuen delegierten Rechtsakt entwerfen.
- Option D: Fristverlängerung
Das Europäische Parlament oder der Rats verlängern die Widerspruchsfrist um zwei Monate, danach können Optionen A bis C folgen.
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Für mehr Grundlagenwissen sowohl zu “RoHS-Ausnahmen” als auch weiteren Material Compliance Themen, empfehlen wir Ihnen: → Material Compliance in der EU (REACH, RoHS, SCIP und mehr)
Autorin
Linda Kritzler (B. A.)
Material & Environmental Compliance Consultant
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
AEUV: Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
RoHS: Die EU-Richtlinie 2011/65/EU zielt darauf ab, die Nutzung bestimmter gefährlicher Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten zu begrenzen. Sie legt fest, wie Gefahrstoffe in Elektrogeräten und elektronischen Komponenten verwendet und auf den Markt gebracht werden dürfen.