EU: REACH + SCIP Update

Stoffe im Fokus der REACH Verordnung + SCIP-Sanktionen nun in Form von Bußgeldern möglich


Kandidatenliste


Am 23. Januar 2024 wurde die Kandidatenliste um fünf Einträge erweitert. Mit der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste wird unmittelbar die Informationspflicht gemäß REACH Artikel 33 ausgelöst. Hersteller und Importeure eines Erzeugnisses, welches einen Stoff der Kandidatenliste enthält, müssen ihre nachgeschalteten Anwender die Information übermitteln, dass ein Stoff in einer Konzentration über 0,1 % im Erzeugnis enthalten ist. Zudem muss zu den betroffenen Produkten eine Meldung in der SCIP-Datenbank erfolgen.
 

2,4,6-Tri-tert-butylphenol 

  • CAS Nr.: 732-26-3; EG-Nr.: 211-989-5 
  • Fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c); persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) (Artikel 57d)
  • Herstellung eines anderen Stoffes; Formulierung von Gemischen und in Kraftstoffprodukten


2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol

  • CAS Nr.: 3147-75-9; EG-Nr.: 221-573-5 
  • Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) (Artikel 57e)
  • Luftpflegeprodukte, Beschichtungsprodukte, Kleb- und Dichtstoffe, Schmierstoffe und Fette, Polituren und Wachse sowie Wasch- und Reinigungsmittel     
       

2-(Dimethylamino)-2-[(4-methylphenyl)methyl]-1-[4-(morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-on 

  • CAS Nr.: 119344-86-4; EG-Nr.: 438-340-0
  • Fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)  
  • Tinten und Toner, Beschichtungsprodukte     
     

Bumetrizol

  • CAS Nr.: 3896-11-5; EG-Nr.: 223-445-4
  • vPvB (Artikel 57e)
  • Beschichtungsprodukte, Kleb- und Dichtstoffe sowie Wasch- und Reinigungsmittel
     

Oligomerisierungs- und Alkylierungsreaktionsprodukte aus 2-Phenylpropen und Phenol 

  • CAS Nr.: - ; EG-Nr.: 700-960-7
  • vPvB (Artikel 57e)
  • Kleb- und Dichtstoffe, Beschichtungsprodukte, Spachtelmassen, Spachtelmassen, Putze, Modelliermasse, Tinten und Toner sowie Polymere

Der bereits seit 28. Oktober 2008 bestehende Eintrag zu DBP wurde aktualisiert, da neben den Eigenschaften als fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c) und endokrinschädlich (Artikel 57(f) – menschliche Gesundheit) die weitere „besonders besorgniserregende“ Eigenschaft der Endokrinschädlichkeit in Bezug auf die Umwelt festgestellt wurde:
 

Dibutylphthalat (aktualisierter Eintrag)

  • CAS Nr.: 84-74-2; EG-Nr.: 201-557-4 
  • Endokrinschädliche Eigenschaften (Artikel 57(f) – Umwelt)
  • Metallbearbeitungsflüssigkeiten, Wasch- und Reinigungsmittel, Laborchemikalien und Polymere

Endokrinschädliche Stoffe oder auch „endokrine Disruptoren“ (ED) genannt, bezeichnen körperfremde Stoffe, die die normale Funktion des Hormonsystems beeinflussen können und in der Folge schädliche Effekte verursachen.

 

 

SCIP-Sanktionen


Die SCIP-Datenbank ist in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG verankert. Seit dem 5. Januar 2021 müssen gemäß Artikel 9 Lieferanten eines Erzeugnisses eine SCIP-Meldung eingeben, sofern es einen Stoff der Kandidatenliste >0,1% enthält (REACH Artikel 33 (1)). Darüber hinaus fragt die öffentlich einsehbare Datenbank weitere Informationen ab, die den sicheren Umgang mit den betroffenen Erzeugnissen gewährleisten soll. Da es sich bei der 2008/98/EG um eine europäische Richtlinie handelt, müssen die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt dies durch das Chemikaliengesetz (ChemG).

In § 16f wird die Informationspflicht der Lieferanten seit dem 16. November 2023 weiter spezifiziert. Der Paragraf führt nun im Kern alle Punkte als gesetzlich mitzuteilende Informationen auf, die die SCIP-Datenbank abfragt. Zusätzlich wurde mit der letzten Änderung auch eine Sanktionsgrundlage in Deutschland eingeführt. Lieferanten können laut § 26 (1) 6a ordnungswidrig handeln, wenn eine SCIP-Meldung nicht erfolgte oder verspätetet, unvollständig oder falsch durchgeführt wurde. Somit können auf dieser Grundlage Bußgelder ausgesprochen werden.

 

 

Beschränkungen Anhang XVII


Der Anhang XVII der REACH Verordnung führt allgemeine Beschränkungen zu bestimmten Stoffen auf, die von allen Wirtschaftakteuren zu beachten sind. Innerhalb dieser Einträge sind verschiedene Bedingungen, Fristen und Übergangsregelungen zu beachten.

Aktuelle (Teil-)Fristen:
 

51. DEHP, DBP, BBP, DIBP

  • Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials in Erzeugnissen
  • Die Übergangsfrist für Erzeugnisse in Luftfahrzeugen und Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Wartung und Reparatur dieser verwendet werden, ist abgelaufen: 07.01.2024
     

68. Lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren 

  • Konzentrationsgrenzwert von 25 ppb oder 260 ppb für bestimmte Substanzen
  • Diese Regelung gilt für Halbleiter an sich und die, die in elektronische Halbfertig- und Fertiggeräte eingebaut sind seit: 31.12.2023 (diese Regelung gilt für Halbleiter in Ersatzteilen ab dem 31.12.2030)
     

71. 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)

  • Konzentrationsgrenzwert von ≥ 0,3% in Stoffen oder Gemischen
  • Die Übergangsfrist für die Verwendung des Stoffes als Lösungsmittel oder Reaktant imDrahtbeschichtungsprozess läuft demnächst ab: 09.05.2024
     

76. N,N-Dimethylformamid

  • Konzentrationsgrenzwert von ≥ 0,3% in Stoffen oder Gemischen mit Ausnahmen für bestimmte Arbeitssicherheitsbedingungen hinsichtlich der Exposition seit dem 12.12.2023

 

Sie wünschen sich mehr Informationen zur REACH Verordnung sowie der SCIP Datenbank? Weitere Grundlagen können Sie auch hier nachlesen.

 

Autorin

Linda Kritzler (B. A.)
Material & Environmental Compliance Consultant

Veröffentlicht am 30.01.2024
Kategorie: Fokus Automotive, Fokus Industry, Fokus Consumer Goods & Retail, Fokus Electrical and Wireless, Fokus Medical Devices, Fokus Third Party, Compliance

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