Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 dient zum Verbot oder der Beschränkung der Herstellung und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants, POP). Sie ist die Europäische Umsetzung der Stockholm Convention.
Die konkreten Stoffe werden in den Anhängen der POP-Verordnung geregelt:
- Anhang I: Verbotene Stoffe
- Anhang II: Beschränkte Stoffe
- Anhang III: Reglementierte Stoffe bezüglich der Freisetzung
- Anhang IV: Reglementierte Stoffe bezüglich der Abfallbewirtschaftung
Am 27.09.2024 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 veröffentlicht. Diese fügt den Stoff Methoxychlor dem Anhang I hinzu. Somit ist dieser seit dem 17.10.2024 verboten.
Die Vertragsparteien der Stockholm Convention haben in der Tagung vom 1. bis 12.05.2023 beschlossen, Methoxychlor in Anlage A der Convention aufzunehmen. Entsprechend wurde dies nun in Form der POP-Verordnung Anhang I für Europa übernommen.
Diese Regelung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar.
Neben Methoxychlor wurden in der oben genannten Tagung der Stockholm Convention die folgenden Stoffe Vereinbarung, unter bestimmten Ausnahmen, aufgenommen. Eine Europäische Regelung dieser Stoffe steht aus. Beides sind Stoffe der Kandidatenliste, im Sinne der REACH Verordnung (EG) 1907/2006. UV-328 befindet sich bereits in REACH Anhang XIV der zulassungspflichtigen Stoffe.
- Dechlorane Plus
- UV-328
Autorin
Linda Kritzler (B. A.)
Material & Environmental Compliance Consultant
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
Methoxychlor wurde als Insektizid verwendet.