EU: Neue Stoffe im Fokus der REACH-Verordnung

Blei in PVC, Formaldehyd und weitere

Neu auf der Kandidatenliste

Am 14. Juni 2023 wurde die Kandidatenliste um zwei Einträge und somit folgende Substanzen erweitert. Mit der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste wird unmittelbar die Informationspflicht gemäß REACH-Artikel 33 ausgelöst. Hersteller und Importeure eines Erzeugnisses, welches einen Stoff der Kandidatenliste enthält, müssen ihren nachgeschalteten Anwendern die Information übermitteln, dass ein Stoff in einer Konzentration über 0,1 % im homogenen Material enthalten ist.

Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphine oxide

  • CAS Nr.: 75980-60-8
  • EC-Nr.: 278-355-8
  • Anwendungsbeispiele: Tinten und Toner, Beschichtungsprodukte, Fotochemikalien, Polymere, Kleb- und Dichtstoffe sowie Füllstoffe, Spachtelmassen, Gipse, Modelliermasse

Bis(4-chlorophenyl) sulphone

  • CAS Nr.: 80-07-9
  • EC-Nr.: 201-247-9
  • Anwendungsbeispiele: Herstellung von Chemikalien, Kunststoff- und Gummiprodukten

Anmerkung: Bis(4-chlorophenyl) sulphone (CAS: 80-07-9) wird ebenfalls unter der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontakt) reguliert (siehe Tabelle 1 der Verordnung).

 

Neue Beschränkungen in Anhang XVII

Blei in PVC

Die Verordnung (EU) 2023/923 ändert den REACH-Anhang XVII in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC. Blei darf demnach nicht mehr in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr in PVC-Material enthalten sein. Diese Regelung gilt ab dem 29. November 2024. Abweichende Regelungen sind im Detail den Absätzen 17 – 20 der REACh-Verordnung Anhang XVII, Eintrag 63 zu entnehmen. 
 

Formaldehyd

Die Verordnung (EU) 2023/1464 ändert den REACH-Anhang XVII in Bezug auf Formaldehyd und Formaldehydabspalter. Sie wird zum 6. August 2023 wirksam und fügt den Eintrag 77 hinzu. Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0; EG-Nr.: 200-001-8) und Formaldehydabspalter dürfen (1.) nach dem 6. August 2026 nicht mehr in Erzeugnissen auf Hozwerkstoffbasis enthalten sein und (2.) nach dem 6. August 2027 nicht mehr in Straßenfahrzeugen. Zu beachten sind die Bedingungen und Ausnahmen des Eintrages 77 sowie die angegebenen Prüfmethoden in Anlage 14 der Verordnung (EU) 2023/1464.
 

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Veröffentlicht am 24.07.2023
Kategorie: Material Compliance, Fokus Automotive, Fokus Industry, Fokus Consumer Goods & Retail, Fokus Electrical and Wireless, Fokus Medical Devices, Compliance

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