EU: Keine Abwälzung der LKSG-Pflichten auf Zulieferer mehr

BAFA veröffentlicht Handreichung über die Zusammenarbeit in der Lieferkette

Grundsätzlich sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (noch) nicht direkt von den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) betroffen. Ein KMU kann aber trotzdem als „unmittelbarer Zulieferer“ mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn es einem anderen Unternehmen Produkte zuliefert, das seinerseits den LKSG-Pflichten unterliegt. Denn das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine konkrete Risikoanalyse und ggf. in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen.

Dies führte in der Praxis dazu, dass pauschale Vertragsklauseln wie „Der Zulieferer sichert zu, dass in seinem Verantwortungsbereich alle einschlägigen Menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten des LKSG eingehalten werden“ auf die KMUs abgewälzt wurden.

Dieser Praxis hat das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun mit einer Handreichung und einem FAQ-Katalog entgegengewirkt und die mögliche Zusammenarbeit in der Lieferkette näher ausgestaltet.
 

Das LKSG verpflichtet KMU nicht:

  • bezogen auf ihre Lieferkette eine eigene Risikoanalyse durchzuführen;
  • selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie bezogen auf ihre Lieferkette durchführen sollten
  • ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten
  • Berichte an das BAFA zu übermitteln oder daran mitzuwirken

Die BAFA stellte in diesem Zusammenhang auch klar, dass sie KMU auch nicht daraufhin kontrollieren oder mit Sanktionen, wie Bußgeldern, belegen kann und wird.
 

Das verpflichtete Unternehmen muss vielmehr zunächst selbst eine Risikoanalyse durchführen. Erst wenn sich bei einem Zulieferer ein tatsächliches Risiko ergibt, kann dieser in Präventions- und Abhilfemaßnahmen eingebunden werden. Folglich können Zulieferer künftig Forderungen nach einer pauschalen Umsetzung der LKSG-Vorgaben zurückweisen, etwa wenn sie aufgefordert werden, eine Risikoanalyse vorzunehmen oder ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten.

Ob sich dies in der Praxis jedoch tatsächlich immer umsetzen lässt („David gegen Goliath“) bleibt abzuwarten.

  
Haben Sie dazu Fragen? Schreiben Sie uns gern!

 

Autorin

Volljuristin Inken Green
Product & Material Compliance Expert

Veröffentlicht am 22.09.2023
Kategorie: Fokus Industry, Fokus Electrical and Wireless, Compliance

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