EU: Die neue Maschinenverordnung ist final verabschiedet

Fristen und Neuerungen

Die Abstimmung im Europäischen Parlament (EP) über den Vorschlag für eine Verordnung über Maschinenprodukte brachte am 18. April 2023 ein eindeutiges Ergebnis: Mit 595 von 632 Stimmen wurde der neuen Maschinenverordnung in erster Lesung eindeutig zugestimmt. 

Am 22. Mai 2023 hat der Europäische Rat die neue Maschinenverordnung nun final verabschiedet. Sie ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten werden 42 Monate Zeit haben, um die Regeln der neuen Verordnung anzuwenden.

Die folgenden Artikel gelten jedoch ab folgenden Zeitpunkten: 

  • a) Artikel 26 bis 42 ab dem ... [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]; 
  • b) Artikel 50 Absatz 1 ab dem ... [39 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]; 
  • c) Artikel 6 Absatz 7, Artikel 48 und Artikel 52 ab dem ... [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]; 
  • d) Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 ab dem ... [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und somit natürlich nicht im Vereinigten Königreich. 

Die neue Maschinenverordnung verfügt über die notwendige Flexibilität, um aufkommende Technologien zu berücksichtigen, einschließlich der künftigen Nutzung künstlicher Intelligenz im Maschinensektor. Es werden aber auch neue Anforderungen wie das Thema Cybersecurity auf die Industrie zukommen. Und das Sorgenkind „harmonisierte Normen“ wird auch bei der neuen Maschinenverordnung seine Spuren hinterlassen (siehe Artikel 20 Abs. 3 der neuen MVO). 
 

Auch für die auszustellende EU-Konformitätserklärung sowie der EU-Einbauerklärung (Anhang V) gibt es u.a. folgende Neuerungen: 

  • Für Maschinen zum Heben von Lasten, die fest in ein Gebäude oder ein Bauwerk eingebaut werden sollen und die nicht in den Räumlichkeiten des Herstellers, sondern nur am Verwendungsort zusammengebaut werden können, ist die Anschrift dieses Ortes in der EU-Konformitätserklärung anzugeben. 

  • Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der EU-Konformitätserklärung oder der EU-Einbauerklärung angegeben. 


Strukturell werden die Änderungen der neuen MVO am deutlichsten, aber auch neue Rechtsbegriffe wurden hinzugefügt (keine vollständige Auflistung aller Änderungen): 

  • Die MVO entspricht den Mustervorschriften des Beschlusses 768/2008/EG und ist somit als letzte Vorschrift an das „New Legislative Framework“ angepasst worden. 

  • Im Kapitel II sind die einzelnen Rechtspflichten für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer (neu) sowie Händler (neu) aufgelistet. 

  • Der ursprüngliche Anhang I der alten Maschinenrichtlinie ist nun der Anhang III und beschreibt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten. 

  • Der Begriff „wesentliche Veränderung“ wurde neu aufgenommen. 

 

Wir werden während unserer 11. GLOBALNORM Konferenz Product Compliance am 29. und 30. November 2023 die neue Maschinenverordnung in einem Tutorial vorstellen sowie in weiteren geplanten Veranstaltungen einzelne Aspekte der neuen Verordnung aufgreifen. Informieren Sie sich gerne in unserem Veranstaltungskalender.

Bei Diskussions- oder Klärungsbedarf wenden Sie sich gern an unser Expertenteam!

Veröffentlicht am 25.05.2023
Kategorie: Haftungsverantwortung und Pflichten, Fokus Industry, Compliance

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