Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) prüft regelmäßig auf Eigeninitiative oder Anraten von Mitgliedsstaaten oder anderen interessierten Parteien besonders gefährliche Stoffe auf die Möglichkeit und Wirtschaftlichkeit, diese weiter zu regulieren.
Hierzu werden die Stoffe der Kandidatenliste evaluiert und je nach Priorität von der ECHA für eine Aufnahme in den Anhang XIV der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) empfohlen. Blei ist einer dieser Stoffe, zu dem aktuell überprüft wird, ob dieser in Anhang XIV der zulassungspflichtigen Stoffe unter REACH aufgenommen werden sollte.
Hierzu fanden vom 2. Februar 2022 bis 2. Mai 2022 öffentliche Konsultationen statt, in denen die Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte innerhalb von 90 Tagen zum Empfehlungsentwurf der ECHA Stellung zu nehmen und zusätzlich bereits eine Positionierung an die Europäische Kommission zu formulieren.
ECHA-Empfehlung veröffentlicht
Die Begutachtung der ECHA ist abgeschlossen. Am 12. April 2023 wurden die empfohlenen Stoffe auf der ECHA-Webseite veröffentlicht und an die EU-Kommission übermittelt. Blei wird neben sieben weiteren Einträgen zur Aufnahme in Anhang XIV empfohlen:
- Blei [CAS: 7439-92-1]
- 2-(4-tert.-Butylbenzyl)propionaldehyd und seine einzelnen Stereoisomere [CAS: - ]
- 2-Benzyl-2-dimethylamino-4'-morpholinobutyrophenon [CAS: 119313-12-1]
- 2-Methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-on [CAS: 71868-10-5]
- Diisohexylphthalat [CAS: 71850-09-4]
- Ethylendiamin [CAS:107-15-3]
- Glutaral [CAS: 111-30-8]
- Orthoborsäure, Natriumsalze [CAS: 13840-56-7]
Nächste Schritte
Die EU-Kommission evaluiert nun die empfohlenen Stoffe und hat bereits die eingegangenen Stellungnahmen der öffentlichen Konsultation aus 2022 vorliegen. Ihre Aufgabe ist es, zu entscheiden, ob und wie die empfohlenen Stoffe in den Anhang XIV der REACH Verordnung aufgenommen werden. Entscheidet sie sich dafür, wird für den jeweiligen Stoff ein „Latest application date“ festgelegt, bis wann die letzte Zulassung beantragt werden kann. Der Stoff darf darüber hinaus von allen Marktakteuren bis zum sogenannten „Sunset Date“ eingesetzt werden. Danach darf die Substanz nicht ohne Zulassung verwendet werden.
Für weitere Details oder Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung, kontaktieren Sie uns einfach!