§ 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG weitet das bisherige Angebotsverbot für Vertreiber, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, auf Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister aus.
Danach dürfen Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen, wenn ein Hersteller oder dessen Bevollmächtigter gem. § 8 ElektroG nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung ear registriert ist.
Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es vermehrt zu Fällen kam, in denen Hersteller, die im Ausland saßen und über elektronische Marktplätze Elektro- und Elektronikgeräte nach Deutschland vertrieben, die Anforderungen des ElektroG mit Blick auf die Registrierung und Rücknahme von Elektroaltgeräten nicht nachkamen. Ordnungsgemäß agierende Hersteller trugen auf diese Weise zusätzliche (finanzielle) Lasten hinsichtlich der Entsorgung von Elektroaltgeräten entsprechender Trittbrettfahrer. Zudem griff der Vollzug nicht bei Herstellern, deren Sitz außerhalb der EU lag. Die für die Registrierung zuständige Gemeinsame Stelle, Stiftung EAR hatte zum Jahreswechsel 2022/2023 eine Überlastung durch die stark steigende Zahl von Benennungen von Bevollmächtigten befürchtet.
Folglich soll die Sorgfaltspflicht inkl. Durchgriffhaftung für Plattformen wie elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister vom 1. Januar 2023 um ein halbes Jahr auf den 1. Juli 2023 verschoben werden.
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