Die bevorstehende Listung im Amtsblatt der EU (OJEU) hatten wir in unserem letzten Newsletter angekündigt. Die EU-Kommission hat am 30.01.2025 die drei Cybersicherheitsnormen im OJEU mit Einschränkungen gelistet.
Die Normen sind damit ab dem 30.01.2025 mit Einschränkungen direkt anwendbar.
Ohne Listung im EU-Amtsblatt hätte jedes Produkt, ab 01.August 2025, mit direktem oder indirektem Zugang zum Internet, einer Baumusterprüfung, zumindest für den Teil Cybersecurity, durch den Notified Body (NB) unterzogen werden müssen.
Bedingt durch die Einschränkungen kann es doch passieren das der NB benötigt wird. Die Einschränkungen bedeuten, dass die Normen nur eingeschränkt die Konformitätsvermutung erfüllen.
Im Folgenden werden die Einschränkungen in den Anmerkungen (Wortlaut OJEU) beschrieben.
EN 18031-1:2024
Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkanlagen
— Teil 1: Funkanlagen mit Internetanschluss
Diese Norm ist für alle Geräte anzuwenden, die direkt oder indirekt mit dem Internet verbunden sind und nicht in Teil 2 oder 3 der Normenserie fallen.
Anmerkung 1: Die mit ‚rationale‘ (Begründung) oder ‚guidance‘ (Leitlinie) betitelten Abschnitte in dieser harmonisierten Norm begründen keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU.
Diese Einschränkung ist keine. Sie macht nur klar, dass die Teile der Norm, die mit „Requirements“ (Nummern 6) betitelt sind, ausreichend und gültig sind. Informative Teile der Norm sind formal nicht zu beachten, auch wenn sie für den Anwender hilfreich sind.
Anmerkung 2: Diese harmonisierte Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU, wenn dem Nutzer bei Anwendung der Nummern 6.2.5.1 und 6.2.5.2 erlaubt ist, kein Passwort festzulegen bzw. zu verwenden.
Hier bedeutet es, dass der Benutzer immer ein eigenes Passwort vergeben muss.
Wird sowohl diese als auch alle anderen in der Norm festgelegten Forderungen erfüllt, ist die Baumusterprüfung durch den NB nicht erforderlich.
EN 18031-2:2024
Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkanlagen
— Teil 2: Funkgeräte, die Daten verarbeiten, insbesondere internetfähige Funkgeräte, Kinderbetreuungsfunkgeräte, Spielzeugfunkgeräte und tragbare Funkgeräte
Die betroffenen Geräte ergeben sich aus dem Titel der Norm und der RED.
Anmerkung 1 und Anmerkung 2: sind identisch mit den gleichnamigen Anmerkungen zu EN 18031-1. Damit ist der gleiche Lösungsansatz gegeben.
Anmerkung 3: Für die Klassen und Kategorien von Funkanlagen, die unter die Nummern 6.1.3, 6.1.4, 6.1.5 oder 6.1.6 dieser harmonisierten Norm fallen, begründet diese harmonisierte Norm keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU, wenn die Zugangssteuerung durch Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht durch die Anwendung der Nummern 6.1.3.4.2, 6.1.4.4.2, 6.1.5.4.2 und 6.1.6.4.2 gewährleistet wird.
Hier muss der Hersteller des Produktes sicherstellen, dass die Zugangssteuerung durch die Eltern erzwungen wird. Die Abschnitte der Norm sehen hier Alternativen vor, die von der EU-Kommission nicht gewünscht sind.
EN 18031-3:2024
Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkgeräte
— Teil 3: Internetfähige Funkgeräte, die virtuelles Geld oder Geldwerte verarbeiten
Für alle Geräte die Zahlungen ermöglichen oder auslösen.
Anmerkung 1 und Anmerkung 2: sind identisch mit den gleichnamigen Anmerkungen zu EN 18031-1. Damit ist der gleiche Lösungsansatz gegeben.
Anmerkung 3: Im Hinblick auf die Beurteilungskriterien gemäß Nummer 6.3.2.4 dieser harmonisierten Norm begründet diese harmonisierte Norm keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU.“
Dieser Punkt ist komplexer und hier nicht in der Kürze zu beschreiben und zu lösen.
Der obige Inhalt ist verkürzt für den Newsletter wiedergegeben, damit ein schneller Überblick möglich ist. In der detaillierten Produktbewertung wird es Fälle geben, die eine eingehende Betrachtung benötigen. Hier helfen wir gern mit unserer individuellen Beratung.
Die EU-Kommission hatte ursprünglich angekündigt noch einen Leitfaden zu den Anmerkungen zu veröffentlichen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden und stehen Ihnen für weitere Details gern zur Verfügung.
Autor
Dipl.-Ing. (FH) Torsten Sahm
Senior Product Compliance Consultant
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
OJEU: Amtsblatt der EU
NB: Notified Body (Drittstelle, benötigt für eine Baumusterprüfung)
Norm = Standard