Das Bundeskabinett hat am 21.05.2020 eine Novelle des Batteriegesetzes auf den Weg gebracht. Das Gesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zur Befassung zugeleitet und soll am 01. Januar 2021 in Kraft treten.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
Das Batteriegesetz verpflichtete die Hersteller von Gerätebatterien bisher, sich an einem gemeinsamen Rückhaltesystem zu beteiligen, sofern sie nicht ein herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben. Anfang des Jahres hat die Stiftung Gemeinsames Rückhaltesystem Batterien (GRS) ihre Genehmigung als herstellereigenes Rückhaltesystem erhalten und damit ihre Tätigkeit als Solidarsystem eingestellt. Bei der Geräte-Altbatterie-Rücknahme sind seither nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme zugelassen, die nun im Wettbewerb stehen. Für die Zulassung der Rückhaltesysteme ist nunmehr allein die stiftung ear verantwortlich. Zudem tritt anstelle der bisherigen Anzeigepflicht beim Umweltbundesamt (UBA) eine Registrierungspflicht für Hersteller von Geräte-, Fahrzeug und Industriebatterien bei der stiftung ear.
Die neue Registrierungspflicht gilt ab dem 01.01.2022, allerdings nur für diejenigen Batteriehersteller, die bereits ordnungsgemäß beim Umweltbundesamt angezeigt sind. Neu in den Markt tretende Batteriehersteller und Batteriehersteller, deren Daten beim Umweltbundesamt nicht dem aktuellen Stand entsprechen, müssen bereits zum 01.01.2021 bei der stiftung ear registriert sein. Außerdem sollen neue Mindeststandards bei der Abholung von Geräte-Altbatterien eine hochwertige und sichere Entsorgung garantieren.
Außerdem soll im Herbst 2020 auch auf EU-Ebene ein entsprechender Regelungsvorschlag vorliegen, der insbesondere die Nachhaltigkeit der Batteriewertschöpfungskette für die Elektromobilität verbessern und das Kreislaufpotenzial sämtlicher Batterien steigern soll, um der stetig wachsenden Einsatzgebiete von Batterien, den aktuellen technischen Entwicklungssprüngen und dem steigenden Bedarf an modernen Speichertechnologien gerecht zu werden.