Am 2. März 2025 hat die Europäische Kommission einen überarbeiteten Entwurf der Verordnung über die Ökodesign-Anforderungen von externen Netzteilen veröffentlicht. Der Anwendungsbereich wurde erweitert und soll zukünftig auch Batterieladegeräten für Gerätebatterien, kabellose Ladegeräte und Ladepads sowie USB-Typ-C-Kabel umfassen.
Für drahtlose Ladegeräte und drahtlose Ladepads sollten ebenfalls Obergrenzen für den Standby-Verbrauch gelten. Darüber hinaus sollten für USB-Kabel des Typs C Ökodesign-Anforderungen gelten, um sicherzustellen, dass ihre Energieverluste innerhalb der in den einschlägigen USB-Normen festgelegten Grenzen bleiben und dass sie auf ihren Steckern gekennzeichnet sind, um die Verbraucher über die maximal unterstützte Leistung zu informieren. Dementsprechend soll die Anforderung auch auf externe Netzteile ausgedehnt werden, die eine breitere Palette von Produkten mit Strom versorgen, die über die von der Richtlinie 2014/53/EU abgedeckten Produkte hinausgeht, um die Interoperabilität zu maximieren.
Informationen über die einschlägigen Interoperabilitätsspezifikationen sollten durch ein „Common Charger“-Logo bereitgestellt werden, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass sie interoperabel sind und dass dasselbe Netzteil für eine Reihe verschiedener Geräte oder verschiedener Generationen desselben Geräts verwendet werden kann.Dadurch würde die Anzahl der erforderlichen Netzteile verringert und ihr Austausch erleichtert, wodurch die Umweltaspekte des Produkts verbessert würden. Der Entwurf des Common Charger Logo findet sich in Anhang III.
Darüber hinaus sind beispielsweise noch folgende zusätzliche Aspekte in dem neuen Entwurf enthalten:
- Erhöhung einiger Grenzwerte für den Leerlaufstromverbrauch (Anforderungen an die Energieeffizienz).
- Neuer Anhang I, in dem unter anderem Begriffe wie "Wirkungsgrad bei niedriger Last" und "EPS (external power supply) für Grundspannungen" definiert werden.
- Einführung neuer Informationsanforderungen, die in das Typenschild für EPS aufgenommen werden müssen.
Der Entwurf soll die bisherige Verordnung (EU) 2019/1782 basierend auf der (alten) Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG aktualisieren. Dies ist nach Art. 79 (1) a) i) der (neuen) Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 möglich.
Geplant ist die Verabschiedung des Entwurfs im dritten Quartal 2025.
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Möchten Sie mehr Informationen zum Thema Ökodesign lesen? Dann finden Sie weitere Artikel hier:
→ Die Ökodesign-Verordnung ist da! vom 30.04.2024
→ Neue Stand-by-Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/826 vom 26.04.2023
Autorin
Volljuristin Inken Green
Product & Material Compliance Expert
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG: Diese europarechtliche Richtlinie, legt die Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung „energieverbrauchsrelevanter Produkte“ im gemeinsamen Binnenmarkt der Europäischen Union fest.
Die Richtlinie 2014/53/EU: Regelt die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und ist neben der EMV-Richtlinie und der Niederspannungsrichtlinie das wichtigste Regelungsinstrument für das Inverkehrbringen elektronischer Produkte.