Grundlegende Anforderungen
Maschinensicherheit, Artikel 5 der EG-Richtlinie 98/37/EG:
(2) Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm,
deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist,
einer oder mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
wird bei nach dieser Norm hergestellten Maschinen oder Sicherheitsbauteilen davon ausgegangen,
dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.
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Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Artikel 6 der EG-EMV-Richtlinie 2004/108/EG
(2) Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so gehen die Mitgliedstaaten
davon aus, dass das Betriebsmittel die von diesen Normen abgedeckten Anforderungen des Anhangs I
dieser Richtlinie erfüllt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich
der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten
Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.
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